AGB
1. “Anzeigenauftrag” im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden
oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss
abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf
einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen
der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1
genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw.
der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge
hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten
hat, so hat der Auftraggeber unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten den Unterschied
zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass
dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer
Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
5. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in
bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden
sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor
Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen
ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass
dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
6. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und
nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen
Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem
Wort “Anzeige” deutlich kenntlich gemacht.
7. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im
Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft
oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen
des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen
verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Beilagenaufträge
sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung
bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung bei dem Leser den Eindruck eines
Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten,
werden nicht angenommen. – Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber
unverzüglich mitgeteilt.
8. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen
oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete
oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. –
Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen
der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
9. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder
bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine
einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige
beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist
verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber
ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. – Schadensersatzansprüche
aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter
Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt
auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder
Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine
Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt
unberührt. Darüber hinaus ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr die Haftung des
Verlages für grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters
und seines Erfüllungsgehilfen dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden beschränkt.
– Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln –
innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
10. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber
trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der
Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung
des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
11. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige
übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zu Grunde gelegt.
12. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort,
möglichst aber vierzehn Tage nach Veröffentlichung der Anzeige, übersandt. –
Die Rechnung ist
innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden
Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder
Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach
der Preisliste gewährt.
13. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet.
Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden
Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung
verlangen. – Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses
das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes
Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich Offenstehender
Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
14. Belegversand siehe “Zusätzliche Geschäftsbedingungen”, Ziffer d.
15. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber
gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter
Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
16. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt.
Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
17. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages
nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei
Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt
des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt
oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der
Sitz des Verlages vereinbart.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Vertrages
a) Mit der Erteilung eines Anzeigenauftrages erkennt der Auftraggeber die Allgemeinen
und die Zusätzlichen Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste des Verlages an.
Bei privaten Anzeigenaufträgen gilt dies, wenn der Auftraggeber nach Hinweis auf
die Anwendung der Geschäftsbedingungen den Auftrag ohne Widerspruch erteilt. Die
Zusätzlichen
Geschäftsbedingungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
b) Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche
Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen.
Der
Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche
Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder
getäuscht
wird. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen,
ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Ist der Kunde wegen der Wettbewerbswidrigkeit
einer Anzeige abgemahnt oder hat er Dritten gegenüber ein Vertragsstrafeversprechen
abgegeben oder ist ihm die Verbreitung dieser Anzeige gerichtlich untersagt worden,
so ist hiervon die Anzeigenleitung schriftlich zu benachrichtigen. Sein Wunsch,
die entsprechende Anzeige nicht zu veröffentlichen, kann vom Verlag nur berücksichtigt
werden, wenn sein Schreiben einen Tag vor Anzeigenschluss für die betreffende Anzeige
bei der Anzeigenleitung eingeht. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen
Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er
sistiert sein sollte, gegen den Verlag erwachsen. Erscheinen sistierte Anzeigen,
so stehen auch dem Auftraggeber daraus keinerlei Ansprüche gegen den Verlag zu.
Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten
der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen
der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils
gültigen Anzeigentarifs.
c) Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unrichtigem oder unvollständigem
Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder Ersatzanzeige, aber nur
in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Nicht sofort erkennbare
Mängel der Druckunterlagen begründen für den Auftraggeber keinen Anspruch auf Zahlungsminderung
oder Ersatz. Wenn bei Wiederholungsanzeigen der gleiche Fehler unterläuft, ohne
dass dieser nach dem ersten Auftreten durch den Auftraggeber sofort reklamiert wurde,
erkennt der Verlag einen Ausgleichsanspruch nur für eine Anzeige an. Erscheint eine
vereinbarte Ersatzanzeige nicht in angemessener Frist oder erneut nicht einwandfrei,
kann der Auftraggeber von dem Vertrag zurücktreten. Bei fernmündlich aufgegebenen
Anzeigen, Termin- und Ausgaben Änderungen, Textkorrekturen und Abbestellungen übernimmt
der Verlag für Übermittlungsfehler und fehlerhafte Aufzeichnungen keine Haftung.
Erfolgt die Übertragung der Druckunterlagen auf digitalem Wege, übernimmt der Verlag
keine Haftung für Veränderungen der digitalen Daten durch Übertragungsfehler. Gleiches
gilt in den Fällen, in denen die vom Kunden übermittelten Daten systembedingt (nicht
kompatibel) beim Verlag nicht verarbeitet werden können. Die Zusicherung bestimmter
Eigenschaften ist nur wirksam, wenn sie schriftlich durch die Anzeigenleitung erfolgt.
d) Anzeigenbelege bzw. -ausschnitte werden nach einheitlichen Richtlinien des Verlages
geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so wird auf Wunsch stattdessen
eine rechtsverbindliche Aufnahmebescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung
und Verbreitung der Anzeige ausgestellt.
e) Neue Anzeigenpreise treten mit dem aus der Preisliste ersichtlichen Zeitpunkt
in Kraft. Dies gilt auch für laufende Rahmenverträge (Abschlüsse) und Anzeigenaufträge.
Für
Einzelaufträge, die vor Bekanntgabe der neuen Preisliste erteilt wurden, gilt der
alte Preis, sofern die Anzeige oder Beilage innerhalb von vier Monaten erscheinen
sollte.
f) Der Verlag behält sich vor, für Anzeigen in Sonderveröffentlichungen und Verlagsbeilagen
je nach Art und Erscheinungsweise sowie bei Abnahme von 200 000 mm und mehr
Sonderkonditionen zu vereinbaren.
g) Die gewerbliche Verwertung und die Weitergabe von Zuschriften auf Anzeigen durch
Dritte ist nicht gestattet.
h) Die Werbungsmittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und
Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten.
Die vom
Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise
weitergegeben werden. Für die Zahlung der Mittlungsvergütung ist Voraussetzung,
dass die Werbungsmittler auch die gesamte Auftragsabwicklung selbst übernehmen,
d. h. die Aufträge dem Verlag unmittelbar erteilen und Druckunterlagen direkt anliefern.
i) Bei Auftragserteilung über Werbungsmittler erfolgt die Annahme und Berechnung
von Anzeigen- und Beilagenaufträgen zu den jeweiligen Grundpreisen.
j) Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet drei Monate nach Erscheinen
der jeweiligen Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen
worden ist.
k) Bei vorliegenden Forderungen werden die Namen des Kunden sowie die Tatsache,
dass titulierte Forderungen nicht ausgeglichen sind, an Gläubigerschutz dienende
Institutionen weitergeleitet.
l) Sonderausgabe : Der Nutzungsvertrag kommt zustande, indem der Diensteanbieter das Angebot annimmt. Seine Annahme erklärt der Diensteanbieter indem, er dem Nutzer den Zugang zum Dienst freischaltet. Dazu übermittelt der Diensteanbieter dem Nutzer in der Regel eine Nachricht per E-Mail oder als SMS oder einen WAP-Push-Link oder einer Download PIN.
Die Bezahlung der Sonderausgabe erfolgt über Mobile-Payment, pro Bestellung 2,99 €




